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Zitate von Karl Valentin in Vorlesungsskripten unter Auflagen erlaubt

Die gute Nachricht: Auch längere Zitate von Karl Valentin sind in Vorlesungsskripten erlaubt. Die schlechte Nachricht: Es müssen die berühmten “technischen Schutzmassnahmen” getroffen werden. Ach, Ihr Juristen … !

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2 Kommentare

  1. Ein klares Fehlurteil und absolut unbegreiflich. Wenn der Zitatzweck gegeben ist, dann ist nach § 51 UrhG die freie Zugaenglichkeit im Internet moeglich. Ansonsten handelt es sich um eine Nutzung nach dem § 52a UrhG, die vergütungsansprüche auslöst. Es ist irreführend, dafür den Zitatbegriff zu bemühen. Ein weiteres Beispiel dafür, wie die Verwerterlobby die Unrechtsjustiz in diesem unseren Staat im Würgegriff hat.