Die gute Nachricht: Auch längere Zitate von Karl Valentin sind in Vorlesungsskripten erlaubt. Die schlechte Nachricht: Es müssen die berühmten “technischen Schutzmassnahmen” getroffen werden. Ach, Ihr Juristen … !
Ähnliche Beiträge:
- Zitate per RSS Wer täglich in seinem RSS-Reader Zitate lesen will, kann von...
- Aphorismen/Zitate im Netz Eine Linkzusammenstellung, welche am 26.10.2002 in RABE-L von Katrin Pieschel...
- Verluste der irakischen Nationalbibliothek Bagdad Die gute Nachricht: Sie wurde nicht komplett vernichtet. Die schlechte...
- Zitate – Sprüche – Aphorismen Auch eine nette Art, eine Weblog-Software zu benutzen: Die Website...
- Karl May gespendet Die Rheinberger Gemeindebibliothek hat 40 Bände Karl May gespendet bekommen,...
27.1.2005 um 15:23 Uhr
Ein klares Fehlurteil und absolut unbegreiflich. Wenn der Zitatzweck gegeben ist, dann ist nach § 51 UrhG die freie Zugaenglichkeit im Internet moeglich. Ansonsten handelt es sich um eine Nutzung nach dem § 52a UrhG, die vergütungsansprüche auslöst. Es ist irreführend, dafür den Zitatbegriff zu bemühen. Ein weiteres Beispiel dafür, wie die Verwerterlobby die Unrechtsjustiz in diesem unseren Staat im Würgegriff hat.
18.2.2005 um 12:35 Uhr
Hier noch mehr dazu: http://www.heise.de/tp/r4/artikel/19/19474/1.html