Zitate von Karl Valentin in Vorlesungsskripten unter Auflagen erlaubt
26. Januar 2005 von Flusskiesel
Die gute Nachricht: Auch längere Zitate von Karl Valentin sind in Vorlesungsskripten erlaubt. Die schlechte Nachricht: Es müssen die berühmten “technischen Schutzmassnahmen” getroffen werden. Ach, Ihr Juristen … !

Ein klares Fehlurteil und absolut unbegreiflich. Wenn der Zitatzweck gegeben ist, dann ist nach § 51 UrhG die freie Zugaenglichkeit im Internet moeglich. Ansonsten handelt es sich um eine Nutzung nach dem § 52a UrhG, die vergütungsansprüche auslöst. Es ist irreführend, dafür den Zitatbegriff zu bemühen. Ein weiteres Beispiel dafür, wie die Verwerterlobby die Unrechtsjustiz in diesem unseren Staat im Würgegriff hat.
Hier noch mehr dazu: http://www.heise.de/tp/r4/artikel/19/19474/1.html