Die Times berichtet über Kritik am Beschluss des Vatikan, 50 Jahre rückwirkend ein urheberrecht für alle päpstlichen Verlautbarungen zu beanspruchen. Deutsche Verleger dürften allerdings sich erfolgreich auf § 5 Abs. 1 UrhG über amtliche Werke berufen dürfen, der Gesetze und amtliche Bekanntmachungen vom Schutz ausnimmt. Wird der Schutz vor einem deutschen Gericht für Deutschland begehrt, gilt deutsches Recht. Und dass das Wort des unfehlbaren höchsten katholischen Pfaffen Gesetzescharakter hat, dürften Kirchenrechtler leicht bestätigen können.
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24.1.2006 um 10:46 Uhr
Der antikatholische Zungenschlag am Ende des hier kommentierten betrübt mich natürlich.
Ansonsten aber ist mir etwas unklar ob derlei Anwendung des Urheberrechts nicht in einer unguten Spannung zu canon 781 steht (“Cum tota Ecclesia natura sua sit missionaria et opus evangelizationis habendum sit fundamentale officium populi Dei, christifideles omnes, propriae responsabilitatis conscii, partem suam in opere missionali assumant.”).
Lesen Kirchenrechtler mit, und sind bereit was zu sagen?
24.1.2006 um 19:04 Uhr
Als getaufter Katholik und Kirchensteuerzahler habe ich alles Recht auf einen kritischen Zungenschlag …
24.1.2006 um 19:54 Uhr
….und als ebenso getaufter Katholik habe ich das Recht, Dir als Bruder Im Herrn eine “correctio fraterna” zu erteilen. Deine unpassende Ausdrucksweise am Schluß ist ein eindeutiger Verstoß gegen das Liebesgebot des Herrn; denn wer seinen Bruder nicht liebt, den er sieht, kann Gott nicht lieben, den er nicht sieht (1 Johbrief)….
24.1.2006 um 23:58 Uhr
Der Vatikan verfügt über ein Archiv von einer Größe, das in Menschengedenken niemals erfasst werden kann. Lasst ihm seine 50 Jahre in Ãonen, wenn sie doch für eine Meldung in der Times gut sind. [Bin Heide, preußisch-protestantisch erzogen, und zahle meine Kirchensteuer.]
25.1.2006 um 09:08 Uhr
Werter kg: keine correctio fraterna, sondern eine Bitte vor Erwiderung zu lesen: ich hatte nicht Recht zur Kritik bestritten (und wuerde solches auch weder auf Getaufte noch Katholiken noch Kirchenteuerzahler beschränken), sondern ich hatte meiner Betrübniss Ausdruck gegeben.
Aber jenseits dessen: mir ist in der Tat nicht klar, wie eine Beschränkung der Verbreitung päpstlicher Veröffentlichungen i.w.S. im Einklang mit der Missionsnatur der *ganzen* Kirche und dem Auftrag an *alle* Gläubigen in Einklang ui bringen wäre.
Auf Aufklärung hoffend, und mit freundlichen Grüßen
25.1.2006 um 14:34 Uhr
Ich glaube nicht, dass hier der angesprochene Paragraph im Urheberrecht greift. Dieser gilt wohl nur für den Originaltext und nicht für die Öbersetzungen. Das Original der meisten vatikanischen Rechtstexte ist jedoch lateinisch.
Zudem ist fraglich, ob mit amtlichen Werke auch das Partikularrecht einer Körperschaft gemeint ist, oder nur das Recht des öffentlichen Bereichs.
25.1.2006 um 18:51 Uhr
Laut Urheberrechtskommentaren fallen Hirtenbriefe unter § 5 Abs. 1 UrhG. Staatskirchenrechtlich spricht man nicht ohne Grund von Kirchengesetzen. Verbreitet eine amtliche Stelle normative Texte in mehreren Sprachen, so haben alle Texte gleichermaßen an der Eigenschaft amtlicher Werke Anteil.