Auch künftig sei es unter diesen Voraussetzungen für Verlage unmöglich, diejenigen unmittelbar zivilrechtlich zu belangen, die ein Hörbuch oder ein eingescanntes Buch als Datei illegal in eine der so genannten Tauschbörsen ins Internet stellen. Gegen ihren Willen müssten die Verlage deshalb weiterhin strafrechtlich vorgehen.
Natürlich respektierten die Verlage den Datenschutz, aber kaum häufen sich Daten an einem Ort wachsen die Begehrlichkeiten. Das Börsenblatt informiert warum die Verlage sich beim TKÃ?-Gesetz irgendwie nackt fühlen – die Kommentatoren dort rücken das Ganze dann ein wenig zurecht. Zu Recht übrigens.
Wobei ich mich gerade frage wie man Tauschbörsen auch noch anders nennen kann…
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3.12.2007 um 01:05 Uhr
wie wäre es mit “digitale Lesezirkel”?
Mathias